§ 325 Aufhebung des dinglichen Arrestes
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Arrestanordnung ist aufzuheben, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die die Arrestanordnung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 325 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 17.12.2003 – I R 1/02Zitiert von 4
- BFH, 17.10.2018 – XI R 35/16Fortsetzungsfeststellungsklage nach erledigter ArrestanordnungZitiert von 5
- BFH, 24.03.1987 – X R 28/80Zitiert von 21
- FG Köln, 28.02.2018 – 3 K 3747/14Zitiert von 1
- BFH, 24.09.1991 – VII R 34/90Zitiert von 18
- BFH, 30.03.1989 – VII R 89/88Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- FG Nürnberg, 29.04.2025 – 2 K 727/18
- FG Hamburg, 15.04.2014 – 3 V 63/14Zitiert von 3
- FG Saarland, 01.03.2005 – 1 K 246/04
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 325 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.